AGBs

Vorbemerkungen

Beschreibung der Dienstleistungen und Anwendungsbereich der AGB
Die SOLAR ASPEKT GmbH bietet Dienstleistungen im Bereich der erneuerbaren Energien an, insbesondere Beratung, Planung, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichersysteme, Wärmepumpen und Wallboxen.
Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen SOLAR ASPEKT GmbH (Auftragnehmer) und den Kunden (Auftraggeber (auch: Besteller), soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Die AGB gelten für alle Dienstleistungen – kostenpflichtig oder gratis -, welche der Auftragnehmer erbringt.

§ 1. ALLGEMEINES

1.1 Geltungsbereich der AGB
Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. Abweichende AGB des Auftraggebers (auch: Besteller) werden nur durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung Vertragsbestandteil.

1.2 Definition von Verbrauchern und Unternehmern
Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Angebote und deren Verbindlichkeit
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Erforderliche technische Anpassungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber (auch: Besteller) rechtzeitig mitgeteilt.

2.2 Zustandekommen des Vertrags
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch konkludentes Handeln in Form der Auftragsausführung zustande. Die bloße Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (auch: Besteller) stellt lediglich eine verbindliche Auftragserteilung dar, die der schriftlichen Annahme durch den Auftragnehmer bedarf.
Solange keine Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer vorliegt, bleibt die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (auch: Besteller) schwebend unwirksam.

2.3 Regelungen bei fehlender Auftragsbestätigung
Erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung, beginnt jedoch die Ausführung der Arbeiten, so gilt der Vertrag spätestens mit dem Beginn der Leistungserbringung als geschlossen. In diesem Fall verzichtet der Auftraggeber (auch: Besteller) auf den Zugang einer separaten Annahmeerklärung. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen einer schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer.

2.4 Urheberrecht und Schutz der Planungsunterlagen
Das Urheberrecht an sämtlichen Zeichnungen, Plänen und Unterlagen der geplanten Photovoltaikanlage verbleibt beim Auftragnehmer. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder Nutzung durch Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung ist untersagt.

§ 3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Preiskalkulation und Mehrwertsteuerregelungen
Die Preise verstehen sich inklusive der derzeit gültigen Mehrwertsteuer, soweit keine Steuerbefreiung (z. B. bei Photovoltaikanlagen bis 30 kWp) greift. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert gerechnet.

3.2 Zahlungsbedingungen im Angebot oder der Auftragsbestätigung
Die Zahlungsbedingungen werden im Angebot oder der Auftragsbestätigung geregelt und können aus Anzahlung, Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen bestehen. Der Auftraggeber (auch: Besteller) verpflichtet sich zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages spätestens bis zu dem auf dem Rechnungsformular angegebenen Fälligkeitsdatum bzw. innerhalb der vorgegebenen Zahlungsfristen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.3 Regelungen bei Verzug
Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen und die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen einzustellen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, sobald die vereinbarte Zahlungsfrist überschritten ist. Alle durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten, insbesondere Mahn- und Inkassokosten, sind vom Auftraggeber zu tragen. Innerhalb der Zahlungsfrist kann der Auftraggeber (auch: Besteller) schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert.

3.4 Vorleistungen und Bürgschaften
Der Auftragnehmer kann bei Vorleistungen eine Bürgschaft verlangen. Gleiches gilt umgekehrt für hohe Anzahlungen des Auftraggebers (auch: Besteller).

3.5 Nachträgliche Umsatzsteuerberechnung bei Änderung steuerlicher Voraussetzungen
Stellt sich eine Netto-Rechnung als steuerpflichtig heraus, wird die Umsatzsteuer nachträglich berechnet und ist vom Auftraggeber (auch: Besteller) zu zahlen.

3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers (auch: Besteller)
Der Auftraggeber (auch: Besteller) ist zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber (auch: Besteller) ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen oder Zahlungen zurückzuhalten, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat, sofern der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung steht. Dies gilt nicht, wenn der Mangel die Abnahme der Leistung erheblich beeinträchtigt.

3.7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware steht bis zur endgültigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.

§ 4. INSTALLATION UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

4.1 Montagevoraussetzungen
Der Auftraggeber (auch: Besteller) hat auf eigene Kosten sicherzustellen, dass Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme ohne Verzögerung durchgeführt werden können. Hierzu müssen die vorgesehenen Montage- und Aufstellungsorte geräumt und frei zugänglich sein.

4.2 Witterungsbedingte Verzögerungen
Witterungsbedingungen können die Montage- und Installationsarbeiten beeinträchtigen und zu Verzögerungen führen. Der Auftragnehmer haftet nicht für daraus resultierende Terminverschiebungen.

4.3 ANFORDERUNGEN FÜR PHOTOVOLTAIKANLAGEN

4.3.1 Haftungsausschluss für wirtschaftlichen Erfolg
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der Photovoltaikanlage. Insbesondere werden mögliche Steuervorteile oder Finanzierungskosten nicht berücksichtigt. Der Auftraggeber (auch: Besteller) ist verpflichtet, sich eigenverantwortlich über die steuerlichen Auswirkungen einer Photovoltaikanlage bei einem Steuerberater zu informieren.

4.3.2 Technische Voraussetzungen und Netzanschlussbedingungen
Der Netzanschluss sowie der bestehende Zählerschrank müssen den aktuellen technischen Anschlussbedingungen und Normen des Netzbetreibers entsprechen. Sofern eine Ertüchtigung oder ein Austausch erforderlich ist, kann dies durch den Auftragnehmer angeboten und gesondert beauftragt werden. Zusätzlich können durch den Netzbetreiber weitere Kosten für erforderliche Anpassungen, wie die Erneuerung des Hausanschlusses oder die Installation eines Rundsteuerempfängers, entstehen. Diese Kosten trägt der Auftraggeber (auch: Besteller), sofern sie nicht im Angebot enthalten sind.
Die Realisierung der Photovoltaikanlage erfolgt unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit sowie der Einspeisezusage des zuständigen Netzbetreibers. Für den Betrieb ist in der Regel ein Zwei-Richtungs-Zähler oder ein Wandlermesser (Wandlerzähler) erforderlich, dessen Austausch entweder durch den Auftragnehmer oder den Netzbetreiber erfolgt. Der Auftragnehmer übernimmt die Antragstellung für die Netzeinspeisung und den Zählertausch, hat jedoch keinen Einfluss auf Bearbeitungszeiten oder Terminvergaben des Netzbetreibers. Verzögerungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, berechtigen den Auftraggeber (auch: Besteller) nicht zur Kürzung oder Einbehaltung von Zahlungen.

4.3.3 Potentialausgleich und Blitzschutz
Der Auftraggeber (auch: Besteller) hat sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßer Potentialausgleich im Gebäude vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, bietet der Auftragnehmer die Herstellung eines neuen Potentialausgleichs mittels Erdspieß im Rahmen der Montage an. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber (auch: Besteller). Sollte ein äußerer Blitzschutz auf dem Dach vorhanden sein, erfolgt die Anbindung der Photovoltaikanlage an diesen separat und wird gesondert berechnet.

4.3.4 Registrierung im Marktstammdatenregister
Der Auftraggeber (auch: Besteller) ist verpflichtet, die Photovoltaikanlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Der Auftragnehmer übernimmt diese Registrierung auf Wunsch des Auftraggebers (auch: Besteller).

4.3.5 Änderungen durch bauliche Gegebenheiten
Das Angebot basiert auf den vom Auftraggeber (auch: Besteller) bereitgestellten Informationen und einer ersten Sichtprüfung der Montagebedingungen. Die Kosten für die Montage der Photovoltaikanlage können sich ändern, wenn nachträglich zusätzliche Informationen oder unvorhersehbare bauliche Gegebenheiten bekannt werden, wie z. B. nicht tragfähige Dachbereiche, ungeeignete Unterkonstruktionen, SAT-Anlagen, Lüfter oder unvorhersehbare Verschattungssituationen. Zusätzliche Arbeiten und Materialanpassungen werden mit dem Auftraggeber (auch: Besteller) abgestimmt und gesondert berechnet.

4.3.6 Tragfähigkeit des Daches
Die Prüfung der Tragfähigkeit liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers (auch: Bestellers). Falls Zweifel an der Tragfähigkeit bestehen, wird eine vorherige Prüfung durch einen Fachstatiker empfohlen. Die zusätzliche Last einer Photovoltaikanlage beträgt ca. 13–14 kg/qm, jedoch ohne Gewähr. Eine Haftung für statische Gegebenheiten übernimmt der Auftragnehmer nicht. Sollte die Dachkonstruktion nicht ausreichend belastbar sein und Verstärkungen erfordern, können zusätzliche Kosten entstehen. Der Auftragnehmer bietet hierfür in Zusammenarbeit mit Fachbetrieben gesonderte Leistungen an.

4.3.7 Befestigung der Photovoltaik-Module
Die Module werden mit Dachhaken auf den Dachlatten befestigt. Dabei kann es trotz sorgfältiger Montage zu Ziegelbruch kommen. Der Auftraggeber (auch: Besteller) hat ausreichend Ersatzziegel bereitzuhalten oder diese gegen gesonderte Berechnung über den Auftragnehmer zu beziehen.

4.3.8 Baugenehmigung bei denkmalgeschützten Gebäuden
Für die Installation von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden ist eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erforderlich. Gleiches gilt für Gebäude in deren unmittelbarer Nähe. Die Einholung dieser Genehmigung sowie die Prüfung der geltenden Bauvorschriften liegen in der Verantwortung des Auftraggebers (auch: Besteller).

4.4 ANFORDERUNGEN FÜR WÄRMEPUMPEN

4.4.1 Technische Machbarkeit und Genehmigungen

1. Die Installation der Wärmepumpe erfolgt unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit. Falls sich während der Montage herausstellt, dass die Umsetzung aufgrund baulicher oder technischer Gegebenheiten nicht oder nur mit erheblichen Zusatzmaßnahmen möglich ist, können dadurch Mehrkosten entstehen.

2. Eine nachträgliche Änderung des Standortes ist nur nach erneuter technischer Prüfung durch den Auftragnehmer möglich.

3. Falls eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden oder besonderen Lärmschutzvorgaben), ist der Auftraggeber (auch: Besteller) für deren rechtzeitige Einholung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich.

4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Mehrkosten, die aus fehlenden oder fehlerhaften Genehmigungen resultieren.

4.4.2. Anforderungen an die Installationsumgebung

1. Die baulichen Voraussetzungen, einschließlich tragfähiger Wände und Böden, ausreichender Platzverhältnisse für die Leitungsverlegung sowie notwendiger Sicherheitsabstände für Wartungsarbeiten, müssen erfüllt sein.

2. Sofern für die Installation zusätzliche bauliche Anpassungen erforderlich sind (z. B. Wanddurchbrüche oder Betonfundamente für die Außeneinheit), werden diese im Angebot entsprechend berücksichtigt.

3. Bestehende Rohrleitungen sind vom Auftraggeber (auch: Besteller) zu dämmen. Der Auftragnehmer übernimmt lediglich die Dämmung neu installierter Rohrleitungen. Eine nachträgliche Dämmung von Bestandsleitungen kann auf gesonderte Beauftragung hin erfolgen.

4.4.3. Elektrische und hydraulische Anschlüsse

1. Die Installation der Wärmepumpe setzt einen geeigneten Stromanschluss (z. B. Starkstrom) voraus. Falls Anpassungen am Netzanschluss erforderlich sind, trägt der Auftraggeber (auch: Besteller) die Kosten.

2. Die hydraulische Einbindung der Wärmepumpe setzt ein kompatibles Rohrnetz voraus. Die notwendigen Arbeiten zur Anpassung bestehender Leitungen oder Heizkreise sind im Angebot berücksichtigt. Sollte zusätzlicher Anpassungsbedarf während der Installation entstehen, erfolgt die Umsetzung nach Rücksprache mit dem Auftraggeber (auch: Besteller) und wird gesondert in Rechnung gestellt.

3. Falls ein zusätzlicher Pufferspeicher oder Anpassungen der Heizkreise notwendig sind, werden diese nach Rücksprache mit dem Auftraggeber (auch: Besteller) gesondert in Rechnung gestellt.

4.4.4 Notwendige Prüfungen und Anforderungen

1. Eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 ist erforderlich, um die korrekte Dimensionierung der Wärmepumpe sicherzustellen. Falls keine Heizlastberechnung vorliegt, kann der Auftragnehmer diese gegen gesonderte Berechnung durchführen oder den Auftraggeber (auch: Besteller) an ein Fachunternehmen verweisen.

2. Die Heizlastberechnung ist Voraussetzung für Fördermittel durch die BAFA/KfW. Änderungen in der Produktauswahl oder Preisabweichungen aufgrund der Heizlastberechnung bleiben vorbehalten.

3. Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage ist notwendig und muss durch das VDZ-Formular nachgewiesen werden, um Fördermittel zu erhalten. Dieser wird auf gesonderte Beauftragung hin durchgeführt.

4. Der Auftraggeber (auch: Besteller) ist für die Wasserqualität im Heizsystem verantwortlich. Falls eine Wasseraufbereitung erforderlich ist, trägt der Auftraggeber (auch: Besteller) die Kosten.

4.4.5 Geräuschentwicklung und Aufstellung der Außeneinheit

1. Die Außeneinheit der Wärmepumpe erzeugt betriebsbedingte Geräusche. Der Standort muss daher unter Berücksichtigung der geltenden Schallschutzvorgaben sowie der Nachbarschaftsverhältnisse gewählt werden.

2. Falls nachträgliche Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden, trägt der Auftraggeber (auch: Besteller) die Kosten hierfür.

4.4.6 Verantwortung des Auftraggebers (auch: Besteller)

1. Der Auftraggeber (auch: Besteller) hat sicherzustellen, dass die Montage und Inbetriebnahme ohne Unterbrechung erfolgen kann.

2. Falls der Zugang zu Installationsorten oder Versorgungsleitungen durch Dritte (z. B. Vermieter oder Eigentümergemeinschaft) erforderlich ist, ist der Auftraggeber (auch: Besteller) für die rechtzeitige Einholung der Genehmigungen verantwortlich.

3. Der Auftraggeber (auch: Besteller) trägt das Risiko, wenn durch unvorhersehbare bauliche oder technische Gegebenheiten Mehrkosten entstehen oder Anpassungen notwendig werden.

4.4.7 Rückbau und Demontage bestehender Anlagen

1. Falls eine bestehende Gasheizung ersetzt wird, ist der Auftraggeber (auch: Besteller) für die rechtzeitige Abmeldung des Gaszählers verantwortlich. Verzögerungen durch eine nicht erfolgte Abmeldung können den Montageablauf beeinträchtigen.

2. Der Rückbau eines bestehenden Öltanks ist nicht Bestandteil des Vertrags und liegt in der Verantwortung des Auftraggebers (auch: Besteller). Die rechtzeitige Beauftragung eines entsprechenden Fachunternehmens obliegt dem Auftraggeber (auch: Besteller).

4.5 Teillieferungen und Teilleistungen
Der Verwender ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber (auch: Besteller) nicht zuzumuten.

4.6 Höhere Gewalt und Lieferengpässe
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Nichtverfügbarkeit von Produkten aufgrund höherer Gewalt (z. B. Pandemien, Kriege, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen) oder der Insolvenz bzw. Liefereinstellung eines Herstellers. In solchen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzprodukt zu liefern. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen, sofern das Ersatzprodukt keine wesentlichen Abweichungen in Funktion, Qualität und Größe aufweist.
Ist eine Lieferung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet. Der Auftraggeber (auch: Besteller) wird über Änderungen unverzüglich informiert.

4.7 Berechtigung zur Beauftragung Dritter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

§ 5. ABNAHME DER LEISTUNGEN

5.1 Förmliche Abnahme und Abnahmeprotokoll
Die Abnahme der Leistung erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers (auch: Besteller). Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. In diesem Protokoll werden etwaige Restarbeiten und Mängel dokumentiert und entsprechende Fristen für die Behebung vereinbart.

5.2 Ankündigung der Abnahme und Terminsetzung
Der Auftragnehmer kündigt dem Auftraggeber (auch: Besteller) die Abnahme mindestens 5 Werktage im Voraus schriftlich oder in Textform (E-Mail, Brief, SMS) an und setzt einen konkreten Abnahmetermin fest. Der Auftraggeber (auch: Besteller) ist verpflichtet, zu diesem Termin oder durch eine bevollmächtigte Person anwesend zu sein.

5.3 Rechte bei Abnahmeverweigerung
Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen, die die bestimmungsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigen. Nicht wesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und fristgerecht behoben.

5.4 Regelungen bei Abnahmeverzug
Erscheint der Auftraggeber (auch: Besteller) nicht zum vereinbarten Abnahmetermin, kann der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist von 5 Werktagen setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder berechtigte Verweigerung durch den Auftraggeber (auch: Besteller), gilt das Werk als stillschweigend abgenommen. Das Werk gilt ebenfalls als
abgenommen, wenn der Auftraggeber (auch: Besteller) die erbrachte Leistung in Gebrauch nimmt, es sei denn, es liegen wesentliche Mängel vor.

5.5 Teilabnahme
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für abgeschlossene Teilleistungen eine Teilabnahme zu verlangen. Eine Teilabnahme erfolgt insbesondere bei:
• Abgeschlossenem Bauabschnitt (z. B. Montage von Photovoltaikmodulen oder Installation einer Wärmepumpe)
• Fertigstellung einzelner, betriebsfähiger Anlagenteile
• Längeren Projektlaufzeiten oder in sich geschlossenen Gewerken
Eine erteilte Teilabnahme gilt als endgültige Abnahme der jeweiligen Teilleistung und schließt spätere Mängelrügen für diesen Abschnitt aus, soweit die Mängel zum Zeitpunkt der Teilabnahme erkennbar waren.

5.6 Übergang der Gefahr
Mit der Abnahme geht die Gefahr für die erbrachte Leistung auf den Auftraggeber (auch: Besteller) über. Verzögert sich die Abnahme durch den Auftraggeber (auch: Besteller), gilt die Gefahr mit Ablauf der gesetzten Nachfrist als übergegangen.

5.7 Mängelrüge nach der Abnahme
Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Mängelanzeige, sind Mängelrechte ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

5.8 Vorzeitige Nutzung des Gewerks durch den Auftraggeber (auch: Besteller)
Wird das Werk oder ein Teil des Werks vom Auftraggeber (auch: Besteller) vor der förmlichen Abnahme genutzt, gilt dies als konkludente Abnahme für den betroffenen Teil, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Mängel, die nachweislich erst durch die Nutzung entstanden sind, begründen keine Mängelhaftung des Auftragnehmers. Erfolgt eine Nutzung des Werks vor der förmlichen Abnahme, ist der Auftraggeber (auch: Besteller) verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über bestehende Mängel zu informieren, die nicht durch die Nutzung selbst entstanden sind. Die Gefahr für beschädigte oder unsachgemäß genutzte Bestandteile des Werks geht mit der Nutzung auf den Auftraggeber (auch: Besteller) über. Der Auftragnehmer kann eine förmliche Teilabnahme der bereits genutzten Leistung verlangen, sofern der genutzte Teil in sich abgeschlossen und betriebsbereit ist.

5.9 Verbot der vorzeitigen Nutzung durch den Auftraggeber (auch: Besteller)
Der Auftraggeber (auch: Besteller) ist verpflichtet, das Werk oder Teile des Werks bis zur förmlichen Abnahme nicht zu nutzen oder in Betrieb zu nehmen. Jegliche Nutzung oder Inbetriebnahme vor der Abnahme, insbesondere die Ingebrauchnahme von Heizungs-, oder Photovoltaikanlagen oder sonstigen Gewerken, ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Erfolgt eine Nutzung dennoch ohne Zustimmung, gilt das Werk als abgenommen, es sei denn, es liegen wesentliche Mängel vor, die die bestimmungsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigen. Schäden oder Mängel, die durch die vorzeitige Nutzung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers (auch: Besteller) und sind kein Reklamationsgrund. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, für eine vorzeitige Nutzung eine schriftliche Freigabe zu verlangen oder eine Teilabnahme durchzuführen, um den Zustand des Gewerks vor Nutzung zu dokumentieren.

§ 6. WIDERRUFSRECHT UND BEGINN DER LEISTUNGSERBRINGUNG

6.1 Widerrufsrechte für Verbraucher
Verbraucher haben das Recht (§ 355 BGB), binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss. Details dazu regelt die Widerrufsbelehrung.

6.2 Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig gemäß § 356 Abs. 4 BGB, wenn der Auftragnehmer die vollständige Leistung erbracht hat und der Auftraggeber (auch: Besteller) zugestimmt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird.

6.3 Zustimmung des Verbrauchers zum Beginn der Arbeiten
Der Auftraggeber (auch: Besteller) wird schriftlich aufgefordert, seine Zustimmung zum sofortigen Beginn der Arbeiten zu erklären.

6.4 Verträge außerhalb der Geschäftsräume
Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen wurden, unterliegen den Regelungen des § 312g BGB (Widerrufsrecht) i. V. m. § 312b BGB (Definition solcher Verträge). Ausnahmen vom Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

6.5 Wertersatzregelung bei Widerruf nach Leistungserbringung
Widerruft der Auftraggeber (auch: Besteller) nach Beginn der Leistungserbringung, ist ein angemessener Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung zu zahlen.

6.6 Widerruf während der laufenden Montage – Demontage und Kostenübernahme

Entscheidet sich der Verbraucher während der laufenden Montage für den Widerruf:

1. Die bereits installierten Komponenten werden nicht automatisch demontiert. Eine Demontage erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber (auch: Besteller).

2. Die Demontagekosten trägt der Auftraggeber (auch: Besteller) in voller Höhe, einschließlich der Kosten für Arbeitszeit, Transport und Entsorgung.

3. Bereits verbrauchte oder nicht wiederverwendbare Materialien (z. B. zugeschnittene Kabel, Montageschienen, Dichtungen) werden zum vereinbarten Vertragspreis berechnet.

4. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Baustelle ist nicht Teil der Rückabwicklung und muss gesondert beauftragt werden.

5. Falls die Montage bereits überwiegend abgeschlossen ist, kann der Auftragnehmer auf vollständige Bezahlung der Leistung bestehen, sofern nur noch unwesentliche Restarbeiten ausstehen.

6.7 Mitteilungspflicht und Form des Widerrufs
Der Widerruf ist in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) an den Auftragnehmer zu richten. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus.

§ 7. REGELUNGEN ZU SERVICEEINSÄTZEN UND NOTDIENST

7.1. Preise und Abrechnung
Die Vergütung für Notdiensteinsätze und Reparaturen erfolgt gemäß den jeweils gültigen Preislisten oder Tarifen des Auftragnehmers. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Preise, die dem Auftraggeber (auch: Besteller) vorab mitgeteilt oder auf der Webseite des Auftragnehmers veröffentlicht sind.

7.2 Unterschiedliche Tarife
Die Preise können je nach Uhrzeit, Wochentag oder Feiertag variieren. Für Einsätze außerhalb der regulären Geschäftszeiten (z. B. nachts, an Wochenenden oder Feiertagen) können Zuschläge gemäß der aktuellen Preisliste anfallen.

7.3 Verbindlichkeit der Beauftragung
Ein Notdiensteinsatz gilt als beauftragt, wenn der Auftraggeber (auch: Besteller) telefonisch, schriftlich oder über elektronische Kommunikationsmittel (z. B. E-Mail, SMS, Messenger) eine verbindliche Anforderung stellt und der Auftragnehmer den Einsatz bestätigt.

7.4 Erfolgloser Einsatz
Sollte eine Störungsbeseitigung oder Reparatur aus technischen Gründen nicht sofort möglich sein oder sich herausstellen, dass die Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegt, bleibt der Auftraggeber (auch: Besteller) zur Zahlung der angefallenen Kosten verpflichtet.

7.5 Ersatzteile und Folgekosten
Ersatzteile, zusätzliche Materialien oder weiterführende Maßnahmen werden nur nach gesonderter Vereinbarung geliefert oder ausgeführt. Die Kosten hierfür sind nicht in der Grundvergütung für den Notdienst enthalten.

7.6 Abrechnung nach Arbeitswerten (AW)
Die Abrechnung erfolgt nach Arbeitswerten (AW), wobei ein AW einer bestimmten Zeiteinheit entspricht. Der Auftragnehmer bestimmt die Abrechnungseinheiten entsprechend der gültigen Preisliste.

§ 8. VORLEISTUNG UND SICHERHEITEN

8.1 Regelungen zu Bürgschaften bei Vorleistungen
Sicherheiten können sowohl vom Auftraggeber (auch: Besteller) als auch vom Auftragnehmer verlangt werden.

§ 9. BESONDERE REGELUNGEN FÜR DEN BETRIEB VON ANLAGEN

9.1 Betreiberpflichten
Der Auftraggeber (auch: Besteller) ist verpflichtet, die installierten Anlagen regelmäßig gemäß den Vorgaben des Herstellers warten zu lassen. Eine unterlassene Wartung kann zu einem Verlust von Gewährleistungsansprüchen führen.

9.2 Anforderungen an Wasserqualität und Legionellenschutz
Bei Mehrfamilienhäusern sind die Anforderungen des DVGW und VDI 6023 zu beachten.

9.3 Fördermittel
Die Beantragung von Fördermitteln durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber (auch: Besteller) erfordert eine gesonderte Vereinbarung. Eine Gewähr für Bewilligung oder Höhe der Förderung wird nicht übernommen.

9.4 Versicherung
Es wird empfohlen, die Photovoltaikanlage in die Gebäudehaftpflichtversicherung aufzunehmen oder eine Betreiberhaftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 10. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

10.1 Haftungsbeschränkungen bei technischen Änderungen
Der Auftragnehmer haftet nur für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.

10.2 Mängelbeseitigung und Nacherfüllung
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht dem Verwender zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber (auch: Besteller) nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers (auch: Besteller), nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Will der Auftraggeber (auch: Besteller) Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

10.3 Haftungsausschluss bei unsachgemäßen Eingriffen und nicht freigegebenen Ersatzteilen
Werden vom Auftraggeber (auch: Besteller) oder von Dritten ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unsachgemäße Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungsarbeiten an der gelieferten Ware oder erbrachten Leistung vorgenommen, entfallen sämtliche Ansprüche wegen Mängelhaftung, es sei denn, der Auftraggeber (auch: Besteller) weist nach, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Eingriffe nicht ursächlich für den Mangel waren. Für Schäden, die durch die Verwendung von nicht freigegebenen oder nicht originalen Ersatzteilen entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber (auch: Besteller) nachweist, dass der Schaden auch bei der Verwendung der Originalteile des Auftragnehmers aufgetreten wäre.

§ 11. WERKVERTRAG, WERKLIEFERUNGSVERTRAG, KAUFVERTRAG UND GEWÄHRLEISTUNG

11.1 Abgrenzung der Vertragsarten
Je nach Art der erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte gelten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen:

11.1.1 Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB):
1. Gilt für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichersystemen und Wallboxen.
2. Die Hauptpflicht besteht in der Herstellung und Lieferung einer individuell angefertigten Anlage.
3. Die Gewährleistung richtet sich nach Kaufrecht (§ 434 ff. BGB).

11.1.2 Werkvertrag (§ 631 BGB):
1. Gilt für die Installation, Wartung, Reparatur sowie Notdienstleistungen (z. B. Montage einer Wärmepumpe).
2. Der Auftragnehmer schuldet die funktionale Herstellung eines Werks.
3. Die Gewährleistung richtet sich nach Werkvertragsrecht (§ 634 BGB).

11.1.3 Kaufvertrag (§ 433 BGB):
1. Gilt für den reinen Verkauf von Produkten ohne Montage.
2. Der Auftragnehmer schuldet die Übereignung und mangelfreie Lieferung der Ware.
3. Die Gewährleistung richtet sich nach Kaufrecht (§ 434 ff. BGB).

11.2 Gesetzliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer gewährt eine gesetzliche Gewährleistung gemäß §§ 434 ff. BGB.
2. Die Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und unterscheidet sich für Verbraucher und Unternehmer.
3. Bei Bauwerken oder baulichen Leistungen gelten gesonderte gesetzliche Verjährungsfristen.
4. Für gebrauchte Waren kann eine reduzierte Gewährleistungsfrist gelten, sofern nicht ausdrücklich eine längere Frist
vereinbart wurde.

11.3 Herstellergarantie als freiwillige Leistung des Herstellers
1. Die Herstellergarantie ist eine freiwillige Leistung des jeweiligen Herstellers und begründet keine zusätzlichen Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
2. Ansprüche aus einer Herstellergarantie sind ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
3. Falls der Hersteller eine Garantie nicht oder nur eingeschränkt gewährt, hat dies keinen Einfluss auf die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte des Auftraggeber (auch: Besteller)s gegenüber dem Auftragnehmer.

11.4 Haftungsausschluss für abgelehnte Garantieleistungen des Herstellers
1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch eine Ablehnung von Garantieleistungen durch den Hersteller entstehen.
2. Falls der Auftraggeber (auch: Besteller) eine Mangelbeseitigung im Rahmen einer Herstellergarantie verlangt, die vom Hersteller abgelehnt wird, bleibt der Auftraggeber (auch: Besteller) verpflichtet, die notwendigen Reparaturkosten zu tragen, es sei denn, ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch gegen den Auftragnehmer besteht.

11.5 Rügepflicht und Mängelanzeige
1. Der Auftraggeber (auch: Besteller) hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Abnahme schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.
2. Unternehmer müssen Mängel unverzüglich nach Entdeckung gemäß § 377 HGB anzeigen, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
3. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden.

11.6 Regressanspruch des Auftragnehmers gegenüber dem Hersteller
1. Falls ein Gewährleistungsfall beim Auftraggeber (auch: Besteller) vorliegt und der Mangel bereits bei Gefahrübergang an den Auftragnehmer bestand, kann der Auftragnehmer nach § 445a BGB Regressansprüche gegenüber dem Hersteller geltend machen.
2. Der Auftraggeber (auch: Besteller) unterstützt den Auftragnehmer durch Bereitstellung relevanter Informationen und Nachweise, falls dies für eine Mängelbeseitigung oder einen Regressfall erforderlich ist.

§ 12. DATENSCHUTZ UND EINWILLIGUNG ZUR WERBLICHEN KOMMUNIKATION

12.1 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggeber (auch: Besteller)s (z. B. Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) zur Vertragserfüllung, Kommunikation und Abrechnung unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

12.2 Weitergabe und Speicherdauer
Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z. B. Subunternehmer, Netzbetreiber, Banken). Daten werden nur so lange gespeichert, wie gesetzliche Pflichten bestehen oder es zur Leistungserbringung erforderlich ist.

12.3 Rechte des Auftraggebers (auch: Besteller)
Der Auftraggeber (auch: Besteller) hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie Widerspruch gegen die Nutzung seiner Daten. Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit per E-Mail an hallo (at) solar-aspekt.de möglich.

12.4 Einwilligung zur werblichen Kommunikation
Der Auftraggeber (auch: Besteller) willigt ein, per E-Mail oder Post über Produktneuheiten, Angebote und Dienstleistungen informiert zu werden. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

12.5 Nutzung von Bildmaterial zu Werbezwecken
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotos der installierten Anlagen für Dokumentations- und Werbezwecke zu nutzen, sofern keine personenbezogenen Daten, Hausnummern oder sonstige identifizierbare Merkmale des Auftraggebers (auch: Besteller) erkennbar sind. Der Auftraggeber (auch: Besteller) kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

§ 13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

13.1 Änderungen der steuerlichen oder rechtlichen Voraussetzungen gelten ab deren Inkrafttreten.

§ 14. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND UND TEILNICHTIGKEIT

14.1 Anwendbares Recht
Für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (auch: Besteller) gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

14.2 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber (auch: Besteller) Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

14.3 Teilnichtigkeit (Salvatorische Klausel)
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Stand: Februar 2025

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